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Mietrecht: Nächtlicher Lärm |
Dass
man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die
Nachtruhe der anderen Mietparteien Rücksicht nimmt, ist ...
ein eigentlich selbstverständliches Gebot der Höflichkeit. Wer sich nicht daran hält,
muss aber nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht
vielmehr auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Störung
des Hausfriedens. Diese Erfahrung musste jetzt ein Freund des nächtlichen
Musikgenusses machen. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn zur
Räumung seiner Mietwohnung, weil sie die fristlose Kündigung des
Vermieters für wirksam erachteten. Dem Vermieter sei die Fortsetzung
des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft
durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört habe.
Im Mai 2005 hatte der verklagte Mieter die preisgünstige Wohnung in
einem Mehrfamilienhaus auf fünf Jahre angemietet. Nachdem er seiner
Liebe zu lauter Musik immer wieder des Nachts frönte und die anderen
Mieter des Hauses daran “großzügig teilhaben” ließ, mahnte der
Vermieter ihn Anfang März 2007 ab. Doch auch dies veranlasste den
Beklagten nicht, im wahrsten Sinne des Wortes Ruhe zu geben. Nach
weiteren nächtlichen Lärmbelästigungen kündigte der Vermieter daraufhin
den Mietvertrag fristlos und verklagte den Mieter auf Räumung.
Amts- (Urteil vom 29.11.2007, Az.: 11 C 977/07)
und Landgericht Coburg Beschluss vom 15.04.2008, Az.: 32 S 1/08;
rechtskräftig) gaben seiner Klage statt. Den Einwand des Beklagten,
jedenfalls nach der fristlosen Kündigung sei es nicht mehr zu
Ruhestörungen gekommen, ließen sie nicht gelten. Ausschlaggebend war
für sie, dass der Mieter auch nach Abmahnung weiter durch überlaute
Musik den Hausfrieden störte und der Vermieter ihm daraufhin wirksam
kündigte. Die dadurch eingetretene Beendigung des Mietverhältnisses
konnte der Beklagte nicht durch Wohlverhalten nach der Kündigung
rückgängig machen.
Quelle: PM Nr. 372 vom 30.05.2008 LG Coburg
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