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Gewerbemietrecht: Umlage von Verwaltungskosten |
Sie sollten die Klauseln zur Umlage der
Verwaltungskosten prüfen lassen. Im Moment streiten sich nämlich die Geister, ob
es reicht, wenn im Mietvertrag steht, dass die "Kosten für die kaufmännische und
technische Hausverwaltung" auf den Mieter umgelegt werden, ohne dazu nähere
Angaben zu machen:
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Der 1. Senat beim Oberlandesgericht (OLG) Köln sagt "ja". Bei Gewerberäumen
sei die Übertragung der Verwaltung auf professionelle Firmen üblich und
absehbar. Eine entsprechende Klausel sei auch nicht unwirksam, wenn sie keine
Kostenbegrenzung enthalte (OLG Köln, 1 U 40/07).
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Der 22. Senat hält die Umlage der Verwaltungskosten dagegen für unwirksam.
Die Klausel sei überraschend und verstoße gegen das Transparenzgebot, wenn sie
weder Höhe noch Berechnungsgrundlage der Kosten erkennen lasse, die auf den
Mieter zukommen (OLG Köln, 22 U 67/07).
Unser Tipp: Solange eine klärende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof
fehlt, sollten Sie die umgelegten Verwaltungskosten in der Höhe begrenzen, und
zwar entweder durch eine Pauschale, durch Festlegung eines Prozentsatzes von der
Nettomiete oder durch Ansatz eines bestimmten Betrags pro Quadratmeter
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