Skip to content
Gewerbemietrecht: Umlage von Verwaltungskosten
Sie sollten die Klauseln zur Umlage der Verwaltungskosten prüfen lassen. Im Moment streiten sich nämlich die Geister, ob es reicht, wenn im Mietvertrag steht, dass die "Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung" auf den Mieter umgelegt werden, ohne dazu nähere Angaben zu machen:
  • Der 1. Senat beim Oberlandesgericht (OLG) Köln sagt "ja". Bei Gewerberäumen sei die Übertragung der Verwaltung auf professionelle Firmen üblich und absehbar. Eine entsprechende Klausel sei auch nicht unwirksam, wenn sie keine Kostenbegrenzung enthalte (OLG Köln, 1 U 40/07).

  • Der 22. Senat hält die Umlage der Verwaltungskosten dagegen für unwirksam. Die Klausel sei überraschend und verstoße gegen das Transparenzgebot, wenn sie weder Höhe noch Berechnungsgrundlage der Kosten erkennen lasse, die auf den Mieter zukommen (OLG Köln, 22 U 67/07).

Unser Tipp: Solange eine klärende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof fehlt, sollten Sie die umgelegten Verwaltungskosten in der Höhe begrenzen, und zwar entweder durch eine Pauschale, durch Festlegung eines Prozentsatzes von der Nettomiete oder durch Ansatz eines bestimmten Betrags pro Quadratmeter

 
< zurück

Immobilien Suche


tooltip
Miete
-  €
Preis
-  €

Erweiterte Suche

 
Weitere Online-Immobilienangebote von W3 Arts & Webdesign
Immobilienportal Regensburg | Wohnungsmarkt Nürnberg | Wohnungsmarkt Würzburg | Wohnungsmarkt Bayreuth | Wohnungsmarkt Bamberg | Wohnungsmarkt Osnabrück | Immobilienportal Stuttgart

© 2001-2011 Wohnungsmarkt Regensburg & W3 Arts & Webdesign. Alle Rechte vorbehalten